ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin. Soweit der Kunde bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(2) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Führt die Auftragnehmerin in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Kunden die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Kunden nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin nicht widersprechen.
(3) Die Auftragnehmerin bietet ihre Dienste nur Unternehmern an. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und nicht Verbrauchern.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
(1) Die Angebote der Auftragnehmerin, insbesondere auf Websites, in Prospekten oder Anzeigen sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Soweit kein Vertrag ausgefertigt wird, wird die Auftragnehmerin ein Angebot erstellen, dass durch Annahme des Kunden Vertragsinhalt wird.
(2) Die Leistungen der Auftragnehmerin werden – soweit nicht ein anderes vereinbart ist – in dem Auftrag beschrieben. Sie umfassen regelmäßig die Umsetzung eines spezifischen Kundenprojekts, insbesondere die Betreuung von Communities und Social Media-Kanälen des Kunden auf Stundenbasis. Die Verpflichtung der Auftragnehmerin beschränkt sich auf die im Angebot spezifizierten Leistungen, dies gilt insbesondere, soweit einzelne Projektteile zum Pauschal- oder Festpreis vereinbart sind.
(3) Der Kunde kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt die Auftragnehmerin ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt die Auftragnehmerin ergänzende Leistungen vor, ohne das eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 5 Abs. 4.
(4) Kosten für benötigte Werbematerialien (Logos, Fotos, Werbetexte, Werbematerialien, Zeichnungen, Grafiken, Filme, Musik, Animationen etc.) und Ihre Bearbeitung, ist, soweit nicht ein anderes oder ohnehin Stundensatz vereinbart ist, nicht im Preis inbegriffen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Dieses ist je nach verwendeter Social Media Plattform unterschiedlich. Ansonsten ist der Kunde verpflichtet, den nicht inkludierten Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(5) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, Medien-Anbieter etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zusätzlich zu zahlen.
(5) Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Nebenkosten
(1) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
(2) Aufwendungen und Spesen, die anlässlich der Durchführung des Auftrages für die Auftragnehmerin notwendig sind oder auf Anweisungen oder Wünschen des Kunden beruhen, sind nach den vertraglichen (ersatzweise den steuerlich anerkannten) Sätzen gegen Abrechnung von dem Kunden zusätzlich zu zahlen.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Kunden ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.
(4) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei Aufträgen zu Leistungen künstlerischer und konzeptioneller Natur im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe ist nicht Bestandteil der Vergütung und vom Kunden zusätzlcih zu tragen, soweit anfallend. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und verantwortlich. Wird die Abgabe im Einzelfall von der Auftragnehmerin verauslagt, ist der Kunde verpflichtet, diese gegen Nachweis zusätzlich zu zahlen.
(6) Die Zahlung des Kunden ist sofort fällig. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede weitere Mahnung pauschal 2,00 € für Aufwendungen zu erstatten.
(7) Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Kunden wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden befugt.
§ 4 Leistungszeit
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei der Auftragnehmerin oder den Subunternehmern der Auftragnehmerin eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat oder fällt schon vorher das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden, Haftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin rechtzeitig die für das Projekt erforderlichen Informationen, Vorgaben und Materialien liefern (z. B. Verhaltens-Vorgaben, Informationen, Materialien aller Art oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Kunden). Dies gilt auch für die Durchführung des Projekts von der Auftragnehmerin benötigte Zugänge zu Software, Datenbanken, Websites, Social Media Präsenzen und aller anderen erforderlichen Berechtigungen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, einen Ansprechpartner für das Projekt zu benennen, der für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag zuständig ist, zu den normalen Geschäftszeiten per Mail erreichbar und berechtigt ist, einzelne Projektschritte und Gestaltungen abzunehmen und kostenauslösende Maßnahmen für den Kunden verbindlich zu beauftragen.
(3) Sollten Informationen, Vorgaben oder Materialien nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit der Leistung nach § 4 Abs. 1 nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(4) Ändert der Kunde Vorgaben, Anweisungen oder Beistellungen nachdem die Auftragnehmerin mit der Leistung bereits begonnen hat, ist dies eine Änderung des Auftrages. Der Kunde ist verpflichtet, die dadurch frustrierten Aufwendungen oder dadurch entstehenden Mehraufwendungen nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben.
(6) Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Auftragnehmerin erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(7) Sofern der Kunde der Auftragnehmerin körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Kunde verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Auftragnehmerin für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden noch verfügbar wären.
(9) Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Kunden mit Namen und Logo als Referenz benennt.
§ 6 Verzug des Kunden, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Kunde mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Auftragnehmerin eintritt. Weiter ist der Kunde im Fall seines Verzuges verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin zu zahlen.
(2) Sollte eine durch den Kunden verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, eine Zwischenrechnung zu stellen, ggf. zusätzliche Einarbeitungszeit nach Maßgabe der vereinbarten, ersatzweise der ortüblichen und angemessenen Vergütung zu.
(3) Kommt der Kunde auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere aus § 5 nicht nach, kann die Auftragnehmerin von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag abzüglich ersparter Aufwendungen gem. Abs. 4 der Auftragnehmerin.
(4) Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Auftragnehmerin an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch die Auftragsnehmerin kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht der Auftragnehmerin ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.
§ 7 Projekt, Fertigstellung, Abnahme
(1) Soweit ein bestimmtes Projekt zu einem Festpreis vereinbart ist, wird dieses nach Weisung des Kunden in Projektphasen hergestellt. Nach jeder Projektphase wird der Kunde zur Abnahme aufgefordert werden, nach Abnahme durch den Kunden beginnt die nächste Projektphase.
(2) Die Auftragnehmerin wird jedes Teilgewerk dem Kunden liefern oder vorführen und ihn nach jeder damit abgeschlossenen Projektphase mit einer Frist von einer Woche auffordern (bei eiligen Aufträgen können kürzere Fristen gewählt werden), das Teilwerk oder das Gesamtwerk abzunehmen. Äußert der Kunde keine Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt das Teilwerk (Gesamtwerk) als abgenommen, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel an der Teil- oder Gesamtleistung vorlagen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Kunde mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Kunden, insbesondere § 5 und § 6, entsprechend.
(4) Soweit nach einer Teilabnahme noch Änderungen gewünscht werden, gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Nach vollständiger Bezahlung der Leistung erwirbt der Kunde an urheberrechtlich oder sonst immaterialgüterrechtlich geschützten Leistung der Auftragnehmerin das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht für den angegebenen Projektzweck in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt – soweit nicht ein anderes vereinbart – nicht für eine Ausstrahlung in Radio, Fernsehen oder Kino sowie für derzeit unbekannte Nutzungsarten. Derartige und weitergehende Nutzungsrechte können auf Anfrage zusätzlich erworben werden.
(2) Für Entwürfe oder Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben sämtliche Rechte bei der Auftragnehmerin, sie ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben.
(3) Soweit von der Auftragnehmerin Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
§ 9 Mängelrechte, Verjährung
(1) Die Leistungen der Auftragnehmerin sind primär dienstvertraglicher Natur. Das gilt insbesondere für das gesamte Community-Management. Die Reaktion von Menschen kann nicht im Voraus bestimmt werden.
(2) Soweit konkrete Ergebnisse vertraglich vereinbart sind, hat der Kunde die Leistung, soweit er Kaufmann ist, unverzüglich nach der Übergabe oder Abnahme, soweit es nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Auftragnehmerin unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige von dem Kunden unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Dies gilt nicht, sofern die Auftragnehmerin den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Werden durch den Kunden Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung der Auftragnehmerin, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Auftragnehmerin für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Auftragnehmerin nicht verbindlich.
(5) Soweit der Kunde Kaufmann ist, verjähren die Rechte des Kunden wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Kunden auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Kunden, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder die Auftragnehmerin hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 10 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Kunde kann sie nicht herausverlangen, sofern sie nicht als Teil des Auftrages von der Auftragnehmerin geliefert wurden.
(2) Für die Ansprüche der Auftragnehmerin gegen den Kunden aus diesem Vertrag stellt der Kunde ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Kunden an die Auftragnehmerin zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Kunden, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und so lange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Kunde keine Rechte daraus herleiten, wenn die Auftragnehmerin die Sache für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Auftragnehmerin bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Auftragnehmerin nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.
§ 11 Mediation
(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmerin und Kunden, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde ohne substantiierte Angabe von Gründen schlicht die Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin nicht zahlt. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten - bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Auftragnehmerin zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.
(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationsitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.
(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.
§ 12 Datenschutz, Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Als die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Stelle versichert die Auftragnehmerin, dass die Erhebung, die Speicherung, die Veränderung, die Übermittlung, die Sperrung, die Löschung und die Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden bei der Auftragnehmerin zum Schutze der personenbezogenen Daten des Kunden immer in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen und übrigen gesetzlichen Regelungen erfolgt.
(2) Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. Subunternehmen, Hoster und sonstige Dritte. In den Fällen der Weitergabe der personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum.
(3) Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden.
(4) Der Kunde hat das Recht, unentgeltlich Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Der Kunde hat ferner das Recht, seine Einwilligung in die Speicherung seiner personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu der Person des Kunden gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung eine Sperrung der betreffenden personenbezogenen Daten.
(5) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand, die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort.